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Ein herzliches Dankeschön an Euch alle für die tolle Unterstützung in dieser herausfordernden Zeit!!

   Der wöchentliche Menüplan ist der Facebookseite: https://www.facebook.com/LahodaMartin/

zu entnehmen.

 


 


 


 

 

 
 
 
 

 

Es begann vor mehr als 100 Jahren

In der chronologischen Abfolge der Vereinsgeschichte wurde am 19. Juli 1921 eine Konzession zur Führung eines Kantinenbetriebes erworben. Dieser wurde in Eigenregie, also durch aktive Mitarbeit der Vereinsmitglieder, geführt und war ursprünglich nur auf die Verabreichung von Getränken und kalten Speisen an die Mitglieder ausgerichtet. Da die Anlage nicht zuletzt wegen der guten öffentlichen Verkehrsanbindung zu einem beliebten Ausflugsziel wurde, musste die Vereinsleitung den Antrag zur Erweiterung der Kantinenkonzession stellen, so dass auch an Nichtmitglieder Speisen und Getränke verkauft werden durfte. Recht bald wurde das Schutzhaus wegen des starken Zuspruchs der Bevölkerung zu klein, und es kam 1924 unter großen Schwierigkeiten zu einer neuerlichen Vergrößerung. Es entstand das Schutzhaus so wie es sich im Äußeren noch heute zeigt.


Schutzhaus vor dem Umbau (links)
Schutzhaus nach dem Umbau (rechts)

Viele halfen beim Aufbau.

 

 
 

 

 

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Neue Bauordnung ab Februar 2022

Bauordnung 2022 PDF zum Download

 

Was gibt es Neues.

Neues aus der  Steinlegasse!

Defibrillator für KGV "WAIDÄCKER"

(red). Bezirksvorsteher Franz Prokop (SPÖ) unterstützt den Ankauf von zwei Defibrillatoren für die
Ottakringer Kleingartenvereine „Waidäcker" und „Garten-freunde".
"Mir ist die bestmögliche gesundheitliche Versorgung der Ottakringerinnen und Ottakringer
sehr wichtig", meint Bezirksvorsteher Franz Prokop. Bei der Überreichung dabei:
Margarete Tadinger, Bezirksvorsteher Franz Prokop, Gisella Zangl,
Ernst Straka (Obmann des Kleingartenvereins „Waidäcker") und Marianne Schwaller (v.l.).
Quelle: Wiener Bezirkszeitung OTTAKRING Ausgabe 46

 

Kovarik und sein OTTAKRING

Grätzel-Legende Ferdinand "Ferry" Kovarik kennt den 16. Bezirk, wie kein anderer.
(von Naz Kücüktekin)

„Mein einziges Hobby ist das Interesse für meinen Heimatbezirk" erzählt Ferdinand Kovarik ganz stolz.
Geboren, aufgewachsen und sozialisiert im 16. Bezirk, ist der 1941er-Jahrgang eine echte Institution in Ottakring.
Wer ihn nicht kennt, sollte sich fast schon fragen: Darf ich mich denn überhaupt Ottakringer nennen?
Zum Teil durch sein Alter, zum anderen Teil durch sein Interesse, hat Kovarik im Bezirk schon beinahe alles
gesehen und gemacht. Jahrelang war er SPÖ-Bezirksrat in Ottakring, hat die Leute kommen und gehen
gesehen und miterlebt, wie sich der Bezirk über die Jahrzehnte verändert hat. Der heutige Albert-Sever-Saal zum
Beispiel war früher der Starr Klub. Dort war ich bei Andy Lee Langs allerersten Auftritt vor ungefähr 40 Leuten dabei.
Er hat damals schon alle so mitgerissen", erinnert sich Kovarik zurück. Von der Politik hat sich „Ferry" mittlerweile aber
verabschiedet. Beim Thema Ottakring scheint er hingegen noch immer die rosarote Brille aufzuhaben. Regelmäßig
hält Kovarik Lesungen zur Historie von Ottakring und hat auch schon mehrere Bücher über den Bezirk geschrieben.
Sein neuestes Werk ist die „Chroniken von Ottakring". Naja neu perse ist das Werk nicht. Ich habe das Buch
schon vor 28 Jahren geschrieben. Jetzt habe ich es überarbeitet und aktualisiert", berichtet Kovarik.
Ottakrings Chroniken
Mit dem 5. Oktober 2019 als Stichtag, wird in Kovariks Neufassung alles rund um Ottakring beschrieben und erzählt.
Circa 80 Seiten sind in der Neuauflage dazu gekommen. Damit hat die Chronik einen Umfang von rund 800 Seiten.
Erzählt wird darin von Bezirksgeschichten und Sagen bis hin zum Hintergrund jeden Straßennamens im 16. Bezirk.
 "Ich wollte alles miteinander verbinden", so Kovarik. Gemeint ist damit auch ein süßer Zwist mit seiner Frau.
Ottakrings Besiedelung ist bayerischen Ursprungs. Deshalb wollte die Bayerische Nationalbibliothek,
als sie von der Chronik erfahren hat, ein Exemplar haben. Ich selber hatte aber keines mehr und habe deshalb
das meiner Frau hergegeben. Ganz verziehen hat sie mir das bis heute nicht", erzählt Ferdinand Kovarik.
Mit der Neuauflage hofft er nun, es auch bei ihr wieder gut zu machen. Die Buchpräsentation zu den
"Chroniken von Ottakring" findet am 20. November um 18.30 Uhr im Festsaal des Amtshaus Ottakring
(Richard-Wagner-Platz 19) statt. Die Plätze sind begrenzt, daher wird um
Anmeldung unter 01/650 4188 130 gebeten.
Quelle: Wiener Bezirkszeitung OTTAKRING Ausgabe 46



Neue Mitarbeiter in der Vereinsleitung:
 

 Gangwart für Parz, 1-29:
Bernhaus Markus, Parz. 1c.

                                                                                          Elektro- und Bauangelegenheiten:
                                                                                         
Goll Robert Ing. Parz. 201


    
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Vereinsleitung ab 9.11.2021

Bei der am 09.November 2021 abgehaltenen Generalversammlung wurde
 folgender neuer Vereinsvorstand gewählt:

Obmann: Straka Ernst
Stellvertreterin: Goll Monika
Stellvertreter: Weiss Friedrich
**********
Kassierin:
Goll Monika
Stellvertreter: Hartleben Gregor
**********
Schriftführerin: Pecha Isabella
Stellvertreterin:
Steiner Barbara
**********

Kontrolle: Pecha Eva, Pazourek Anton, Janata Kurt

Beiräte: Illek Heinrich, Schuender Karl, Maier Maria, Bernhaus Markus, Mistelbauer Kurt,
 Dworzak Heinz, Goll Robert Ing. (Technik-Berater), Baumgärtner Robert.

Obstfachgruppe: Raimitz Hans, Fraißl Anita

Arbeitsgruppe: Klon Peter, Pfeifer Rudolf, Dworzak Heinz jun.,Kovarik Andreas,
Püringer Franz (EDV)

Wahl Komitee: Mistelbauer Kurt, Dworzak Heinz, Dworzak Heinz jun.



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                                 Statuten des KGV Waidäcker 
                                                                                   (Gemäß $ 3 des Vereinsgesetzes 2OO2)

 

                                          1.    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
                                         1.1       Der Verein führt den Namen: KLEINGARTENVEREIN WAIDÄCKER
                                         1.2      hat seinen Sitz in 1160 Wien, Waidäckergasse 6 / Johann-Staud-Strasse 9
                                         l.3       erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage
                                         1.4      Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung
                                                   der Rechten und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im
                                                   Landesverband der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im Zentralverband der
                                                   Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.

                                         2.    Zweck und Ziele des Vereins
                                                   Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die
                                                   Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung
                                                   der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der
                                                   Kleingartenanlage des Vereins befinden.

                                         2.1      Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende
                                                   Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der
                                                   Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:

                                   2.1.1   der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur
                                             kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs. 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGB!
                                             1959/6 (KIGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss
                                             erwerbsmäßiger Nutzung;

                                         2.1.2   die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete
                                                   Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen
                                                   zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen
                                                   und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen,
                                                   dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insofern der
                                                   Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;

                                         2.1.3   die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren
                                                   theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller
                                                   Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die
                                                   Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des
                                                   Kleingartenwesens;

                                         2.1.4   die Vermittlung und Verbreitung der vom Zentralverband der Kleingärtner
                                                   herausgegebenen Zeitschrift, Der- österreichische Kleingärtner" und anderer
                                                   Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die
                                                   Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich;

                                         2.1.5   die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von
                                                   Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikel für
                                                   den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zwecks
                                                   Abgabe an die Mitglieder;

                                         2,1.6   die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrerKleingärten
                                                   und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den
                                                   Landesverband oder den Zentralverband der Kleingärtner;

                                         2.1.7   die Vermittlung und den Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen
                                                   im Rahmen der Kollektivversicherung des Landesverbandes;

                                         2,1.8   die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der
                                                   Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benutzbarer Wege und Abstellflächen
                                                   und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer
                                                   Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer
                                                   Energieversorgung u.a.m. ;

                                         3.   Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
                                                   Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

                                         3.1      Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.L4 und 2.1.6
                                                   aufgezählten Maßnahmen.

                                         3.2     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

                                         3.2.1   Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller
                                                   in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner. Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten,
                                                   der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob
                                                   er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche
                                                   erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung
                                                   nach $ 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach $15 KIGG.

                                         3.2.2   Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
                                                   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke
                                                   verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in
                                                   ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
                                                   Vereines erhalten.

                                         3.2.3   Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen; (vor allem
                                                   unser Vereinshaus, Schutzhaus Waidäcker), betreffend .
                                                   Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein
                                                   zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an
                                                   Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den
                                                   Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen
                                                   Hauptzweck des Vereines dar.

3.2.4   Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein
          verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung
          beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8).

4.    Art der Mitgliedschaft
          Der Verein besteht aus:
          - ordentlichen Mitgliedern,
          - fördernden Mitgliedern und
          - Ehrenmitgliedern.

4.1      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden die an einer in der
          Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum,
          Einzelpacht Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete
          dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Juristische Personen können nur als
          Pazelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder
          werden.

4.2     Zu fördernden Mitglieder können physische und juristische Personen, insbesondere
          Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders
          unterstützen.

4.3     Zur Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die 
          Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.

5.   Erwerb der Mitgliedschaft

 5.1     Antrag.

5.2     Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an
          Kleingärten übertragen worden sind ($ 14 KIGG) oder die in bestehende
          Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind ($ 15 KIGG), können
          nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

5.3     Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder
          Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder
          aufgenommen werden.

5.4     Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied
          aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer
          Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den
          Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft,
          verbunden mit ausschließlichen Benutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.

5.5     Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung
          durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls
          sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.

6.   Beendigung der Mitgliedschaft
          Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
          - einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
          - Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust deren
             Rechtspersönlichkeit);
          - durch freiwilligen Austritt des Mitglieds;
          - durch Ausschluss des Mitglieds;
          - durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten;
          - mit Auflösung des Vereines.

6.1      Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der
          Vereinsleitung aufgelöst werden.

6.2     Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft
          des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommen Miteigentümers wird davon nicht
           berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder
           Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn
           er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt.
           (5 15 KIGG)

6.3     Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der
          Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des
          Einlangens) schriftlich erklärt
          werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
          wirksam.

6.4     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen
          grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist
          die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger
          Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

6.5     Hinweis: Nach den mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen
          Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträgen liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung
          dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter oder,
          falls Ehegatten oder Lebensgefährten Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide
          Einzelpächter Lrzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in
          Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen werden. Ist das ausgetretene
           oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftige
           Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in
          der Kleingartenanlage des Vereins durch eigens dafür zwischen dem Zentralverband
          der Kleingärtner und dem vom Austritt / Ausschluss betroffenen
          Kleingarteneigentümer geregelt.

6.6     Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von
          ihm genützten Kleingarten aus welchem Grund auch immer- aufgelöst werden
          (2.8. Kündigung nach $ 12 KIGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der
          Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.

6.7     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund
          auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.

7.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1      Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit
           nicht  notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu
           nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
           (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die
             ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen
             und der Vereinsleitung.)
            Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben
            sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw.
            Generalpächter abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der
            Gartenordnung.

7.2     In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf
          jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des
          aktiven Wahlrechtes (s. Pkt, 9.6). Das passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen
          oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen
          Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu.

7.3     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landesverbandes
          und des Zentralverbandes der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane,
          insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.

7.4     Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den
          Landesverband, an den Zentralverband der Kleingärtner und an die
          Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren
          (2.8. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen
          Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten, Unter solche Beitragsleistungen,
          einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere
          die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen
          der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche
           Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehest
           möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.

7.5     Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen
          gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils
          gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das
          Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht
          zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es
          jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs
          (vermeintlicher Biogarten" oder ,,extensive Bewirtschaftung") zu überlassen,
          Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen
          Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern,
          z.B. in Form aufwändiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen. Jedes
          Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur
          Schädlingsbekämpfung mit zutragen und nach Kräften zu unterstützen.

7.6     Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden
          Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes
          Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw.
          Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen
          Antrag des Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen
          Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß
           ($ 1 Abs 1 KiGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach
          $ 12 Abs 2 lit. d. KIGG!

7.7     Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert,
          Flächen Änderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so
          hat jedes Mitglied eine solche - im Falle der Flächenverringerung gegen angemessene
          Aufwandsentschädigung - zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die
          kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Pazelle nicht wesentlich beeinträchtigt
          wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme
          zugestimmt hat.

7.8     Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf
          befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser
          dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten,
          bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf
          denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne
           Zustimmung des Nutzungsberechtigten  Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um
           den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort
           angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen
           Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.

7.9     Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen
          Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und -
           einrichtungen mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein
          Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete
          Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet,  angemessenen Arbeitsersatz in Geld
          zu leisten.

7.1O    Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft
           dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies
           trifft beispielsweise für die Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die
           keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um individuell
           Ausgänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut)
           zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Pazelleneigentümer.

8,    Die Organe des Vereins

8.1       sind:
           - die Generalversammlung,
           - die Vereinsleitung.

8.2      Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes
           erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die
           Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf
           Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder
           im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.

8.3     Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von j Jahren in
          ihre Funktionen bestellt, Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso
          der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in
          empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit
          Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder
          der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (s.Pkt.11.8).

8.4     Das Vereinsjahr und die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen und enden mit
          dem Monat der Generalversammlung.

9.   Die Generalversammlung
          ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.

9,1      Die Ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung\ hat alljährlich bis
          spätestens 30. Juni stattzufinden.

9.2      Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen
           werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen,
           wenn er dazu von der Vereinsleitung schriftlich unter Angabe der gewünschten
          Tagesordnung aufgefordert wird, Die außerordentliche Generalversammlung hat in
           diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den
           Obmann stattzufinden.
      
9.3      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
           sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von
           ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem
           ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist
           durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins
            üblichen Stelle (2.8. Anschlagtafeln im Bereiche des Vereinshauses oder der
            Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung
            ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in
           denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen
           unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind
           (2.8. nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit,
           Krankenhausaufenthalt  u.a.m.).
           Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekannt gegebenen
           Termin von diesem Kenntnis erlangt hat nicht auf unterbliebene persönliche
            Einladung berufen.

9.4      Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu
           enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden,
           wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in
           schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind
           alle ordentlichen Tagesordnungspunkte Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
           beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen
           sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse
           können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.5      An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
           Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und
           Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische
           Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der
           Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen
           Dritten (2.8. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienverkehr)
           sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.

9.6      In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines
           vorhandenen Kleingarten (,,Doppelparzellen" oder,, Mehrfachparzellen" des- oder
           derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten) der Vereinsmitglieder
           eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als
            einem Mitglied zu
           (2.8" Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder
            Unterpächtern),
           dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem
            Falle repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden
            Mitglied(er)  und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich
            zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame
           Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme
           unberücksichtigt (vgl. Pkt 7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende
           Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem
           Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung
            oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekannt zu geben,
            wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

9.7       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der
            stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden hat. Ist die Generalversammlung
            zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30
            Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der
            erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt
            grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen,
            in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit
           Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom
           Vorsitzenden der Generalversammlung (s. Pkt. 9,9) festzulegen.

9.8      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
           Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse,
           mit denen das Vereinsstatut geändert, der Austritt des Vereines aus dem Landes-
           verband der Kleingärtner (s.Pkt.1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern
           bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
           abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss den Verein aufzulösen, bedarf einer
          qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Stimmberechtigten und von
          zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Über den Tagesordnungspunkt
         ,,Austritt des Vereins aus dem Landesverband der Kleingärtner" kann überdies nur dann
          rechtwirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des betroffenen Landesverbandes
          nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen
          worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der beschließen, jene Personen,
          die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in Wahllisten
          zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder
          abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend
          vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. Eine
          Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Generalversammlung zumindest
          zwei wenigstens teilweise verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen
          werden. In den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die
          entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei
          Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten.
          Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B.
          Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
          Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die
          Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch
          gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.

                                                                                                                                                     

9.11    Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe
          fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu.
 
         Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat
          binnen vier Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und eine Ausfertigung
          dem  Obmann zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des
         
Protokolls sind von der Vereinsleitung aufzubewahren und der nächsten General-
          versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ordentliche Mitglieder haben (gegen
          allfälligen Kostenersatz) Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom
          Schriftführer hergestellten Protokollausfertigung.

10.   Der Aufgabenkreis der Generalversammlung
           Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1O.1     Die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der
           Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene
           Vereinsjahr;

1O.2    die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;

1O.3    die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestellung der
           Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige Enthebung
           aller dieser Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperlode;

1O.4    die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der
           Wahlen angesetzt sind, allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst
           erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen
           Generalversammlung bestellt worden ist;

10.5    die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für
          ordentliche und fördernde Mitglieder, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen
          Pflichtleistungen der Mitglieder.

1O.6    die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von
           Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten,
           dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und
           laufender Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der
           Mitglieder erforderlich sind;

1O.7    die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Mitglieder;

1O.8    die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;

1O.9    die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die
           Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung
           über den Austritt des Vereins aus dem Landesverband der Kleingärtner; die Beschluss-
           fassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches  Vereins- 
          vermögen;

10,10   die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;

10.11    die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der
           Vereinsleitung abschließt;

11.   Die  Vereinsleitung (Der Vorstand)

11.1      Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten
           Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und
          dessen Stellvertreter.

11.2     Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
           Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
           nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
          Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der  Vereins- 
          leitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung
          vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
          überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jedes ordentliche Mitglied, das
          die Notsituation erkennt, berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Landesverband
          der Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem
          Zentralverband beim zuständigen Gericht den Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks
          Einberufung einer außerordentlichen
          Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzusetzen
          ($ 269 ABGB).

11,3     Die Vereinsleitung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner
           Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf
           unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die
           Vereinsleitung einberufen.

11.4     Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind
           und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.5     Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
          Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der
          Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
          Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
          Vorstandsmitglied,

11.6    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
          Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

11.7     Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer
          Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw.
          ihres Mitgliedes in Kraft.

11.8     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die
           Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten
           Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der
           gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der
           Rücktritt des einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des
           Nachfolgers nach Pkt.11.2.

12.  Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes)
          Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
          durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
          In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende
          Angelegenheiten:

12.1     Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die
           Vereinsleitung 
           hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des Zentralverbandes und des
           Landesverbandes der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die
           Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen
           oder zugrunde gelegt werden sollen, zu ermöglichen.

L2.2    Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
          Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.

12.3    Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

12.4    Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

12.5    Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung,

12.6    Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.

12.7    Versuche der Streitschlichtung zwischen Mitgliedern (s. Pkt. 16.4).

13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1     Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei Vermögenswerten
           Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten,
           steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine
          Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der
          ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu; in allen anderen Angelegenheiten dem
          Obmann gemeinsam mit dem Kassier.

13.2    Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom
           Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen
          Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.

13.3    Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im
          Ausschuss.

13.4    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
          unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der
          Vereinsleitung.

13.5    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

13.6    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und
          des Kassiers deren Stellvertreter.

14.  Die Rechnungsprüfer

14.1     Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen mit
          Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit  Gegen-
          stand der Prüfung ist, also weder der Vereinsleitung noch einem allfälligen Ausschuss.

14.2    Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des
          Rechnungsjahres (=Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden
          Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens
          weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungs-
          mäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
          Darüber ist ein Prüfbericht zu erstellen, worin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-
          legung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen ist oder
          festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen
          sind sowie auf allfällige ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben besonders einzugehen
          ist.

14.3.   Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Stellen die
          Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich oder auf
          schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten
          verstößt, ohne dass zu erwarten ist. dass im Verein in absehbarer Zeit für
          wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die
          Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst
          eine Mitgliederversammlung einberufen.

15.  Die Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen

l5.1      Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
          Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
           handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne
           des 5s 8 des Vereinsgesetzes 2AA2, nicht um ein Schiedsgericht
           nach den $$ 577 ff der Zivilprozessordnung.

15.2    Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen
          Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen
          Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen
          Vereinsmitgliedern, wie auch solchen, zwischen Vereinsmitgliedern und dem
          Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind
          verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.

15.3     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
           Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, in Streit zu
           liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der
           Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der
           Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab
           Einlangen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den
           ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einladen, binnen 2 Wochen ab
           Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls
           sich die beiden von den  Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist
           nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der
           2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung
          eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.

15.4     Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung
           auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind
           verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand
           zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.

15.5     Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
           Gehörs. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
           ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Das
           Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen
           Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche
           Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines
           Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch  nach mündlicher Verkündigung
           vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien
           zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

15.6    Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich
          dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei,
          das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch
          den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage
          der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den
          Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an
          dem die Nominierung des Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des
          Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw.  der Tag, an dem das
          gemeinsame Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als  Zustellan-
          schrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekannt gegebene
          Anschrift .

15.7    Ist der Verein selbst Streitpartei. dann ist der Vereinsobmann - bei dessen
          Verhinderung sein Stellvertreter - sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und
          Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner
          berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.

15.8    Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahren
          gehemmt.

16.   Auflösung des Vereins

l6.1      Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
           einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
          der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel
          der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind (vgl.Pkt.g.8).

16.2     Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch
           Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
           Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
           verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es
           möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
          wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.

 

Gartenordnung

KGV-Waidäcker
 

Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil des Unterpachtvertrages
und ist für jeden Nutzungsberechtigten verbindlich.

 

Gartenbenützung  und Bewirtschaftung

Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des Benutzungs-berechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Maß überschreiten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat maßgeblich durch den Unterpächter, den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder ein Wahlkind zu erfolgen. Wenn anstelle des Unterpächters oder einer gem. § 14 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz begünstigten  Person den Kleingarten  vor-übergehend  zu betreuen hat, ist dies dem Generalpächter und der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen.

Bepflanzung und Einfriedung

Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen Gartenbetreuer für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden, hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrates - gegenwärtig die MA 42 -
zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt, für die Kosten der Vollziehung haftet der Nutzungsberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging. Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll den in der Umgebung angestammten Gehölzen der Vorzug gegeben werden. Durchgehende geschlossene Hecken über 1,50 m sind nur in exponierten Lagen z.B. zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsammelplätzen - als Windschutz und entlang der
äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage gestattet. Einfriedungen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie z.B. Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzenabfällen ist nur in geeigneten Kornpostsilos gestattet.
 

Planzenschutzmaßnahmen -   Schädlingsbekämpfung

Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten. Die Anwendung von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung des Liegenschaftseigentümers gestattet.

Abfallverbrennung

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in geringen Mengen ist nur bei Tageslicht unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Vermeidung einer Gefährdung und unzumutbaren Belästigung der Umgebung in der Zeit von 1. November bis 30. März gestattet. Eine darüber hinausgehende Abfallverbrennung ist ausnahmslos verboten.

Werbung

Das Anbringen von Werbematerial in Kleingärten ist verboten. Im Bereich von
Gemeinschaftsflächen und in den Umzäunungen darf Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Aufstellung gelangen.

Wege in Kleingärten

Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht aus
bitumenhältigen Material hergestellt werden. Die Niederschlagsversickerung im
Wegbereich muss gewährleistet sein.

Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen

Vom Nutzungsberechtigten sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege rein
zu halten. Das Ablagern von Materialien, Schutt und Abfällen ist nur auf den
dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Kosten behördlicher Maßnahmen
bei Verstößen  gegen  diese  Vorschrift  trägt der Verursacher. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Motorfahrzeugen ist nur mit Bewilligung der Vereinsleitung gestattet. Das Waschen von Kraftfahrzeugen in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist verboten.

Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung

Während der Ruhezeiten von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 6.00 Uhr ist jede lärmende Tätigkeit verboten. Lärmende Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmenden Zeiten, die sich auch über die Mittagsruhe erstrecken kann, gestattet. Die Verwendung von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben sind, ist Samstag von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr verboten. Während den besonderen Ruhezeiten (s. Pkt. 1) ist auch die Benützung von Hand- und elektrisch betriebenen Gartengeräten untersagt.

Grillen im Freien

Das Holzkohlen-Grillen im Freien ist nur mit Zustimmung der Parzellennachbarn gestattet.

Zutritt zu Kleingärten

Vereinsfunktionären, Gartenfachberatern und Vertretern des Verpächters ist in Ausübung ihrer Funktion im Bedarfsfall (z.B. Wasserablesung) der Zutritt zu  den Kleingärten zu gestatten. Nutzungsberechtigte in Kleingartenanlagen sind bei Vorhandensein von Wasserzählern oder Einrichtungen, die nicht ausschließlich dem Nutzungsberechtigten obliege auf der Parzelle verpflichtet, einen Schlüssel für die Garteneingangstüre bei der Vereinsleitung zu hinterlegen. Im Notfall kann diese Inanspruchnahme des Zutrittsrechtes auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.

 

                                                                                                               

Bauordnung gültig ab 9.11.2021

 










 

 

 

 

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20 Jahre Flohmarkt

 










 

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VEREINSGESCHICHTE

1916, zur Zeit mangelnder Versorgung, bedingt durch die Notzeit des 1. Weltkrieges, kommen die GründerInnen unseres heutigen Vereines  zusammen um ein brachliegendes Grundstück der katholischen Kirche, der damalige Pfarrer von Alt-Ottakring gewann das Schottenstift als Grundeigentümer für sein Anliegen, als "Grabeland" zu nützen. Gedacht war Obst- und Gemüseanbau sowie Nutz- und Kleintierhaltung.

 

   So wurde im Jahr 1917 der Kleingartenverein offiziell angemeldet
und der Flurname Waidäcker als Vereinsname angenommen. Die ersten Vereinsmitglieder bauten gemeinsam eine Hütte für Geschäfts agenden.
Das Vereinslokal wurde bald zu klein, daher wurde eine größere Behausung geschaffen, die als Vorläufer des heutigen Schutzhauses gelten kann. 

     Am 19.7.1927 erwarb der Verein eine Konzession zur Führung eines Kantinenbetriebes der von den Mitgliedern betrieben wurde. Durch  eine neuerlichen Vergrößerung im Jahr 1924 entstand das Schutzhaus, so wie es sich im Äußeren noch heute zeigt.

     1951 wurde die Gasthauskonzession auf warme Speisen erweitert, eine Kühlanlage errichtet und die Küche renoviert. Das Schutzhaus Waidäcker war das erste in Wien, das einen Anschluss an das Gasnetz erhielt. Bis zum Jahr 1972 wurde es in Eigenregie geführt, erst dann suchte man den ersten Pächter.

Die Obleute des Vereines, nach mündlicher Überlieferung, dürften
Josef Gogg, Fuchs,  Anton Mikusch und Noly sein. Ab 1946  folgten Mantsch, Mikusch, Hermann, Ing. Neumann, Hanke, Kolin, Ing. Otto Czerny, Prof. Ferdinand "Ferry" Kovarik, Eduard Grünauer und seit
11.04.2014 Ernst Straka.

Vom ursprünglichen Gedanken der Flächennutzung zum Anbau von Gemüse und Obst sowie der Kleintierhaltung, ja sogar Schweine sollen in den Kriegsjahren gehalten worden sein, ist nicht mehr viel übrig geblieben. Durch den Bau einer winterfesten Wasserleitung und die Anbindung an das öffentliche Kanalnetz in den Jahren 1990-1992 und die bald darauf erfolgten Umwidmung in ganzjähriges wohnen, nutzen immer mehr Mitglieder die Möglichkeit 50 m2 auf 2 Ebenen und ca. 85 m2 Keller zu errichten. So wird aus der Kleingartenanlage die hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt wurde, eine ganzjährig bewohnte Gartenhaussiedlung.

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