(ab 11.04.2014) Vorstand (bis 011.04.2016) Vereinsgeschichte Bilder Vorstand ab 11.04.2014
Bei der am 11. April 2014 abgehaltenen Generalversammlung wurde
folgender neuer Vereinsvorstand gewählt:Obmann: Straka Ernst
1. Stellvertreterin: Goll Monika
2. Stellvertreter: Weiss Friedrich
**********
Kassierin: Goll Monika
Stellvertreter: Keterle Franz
**********
Schriftführerin: Pecha Isabella
Stellvertreterin: Steiner Barbara
(ab 11.04.2014) Vorstand (bis 011.04.2016) Vereinsgeschichte Bilderv. links sitzend: Franz Keterle, Isabella Pecha, Fritz Weiss, Obmann Ernst Straka,
Monika Goll, Barbara Steiner, Karl Schuender.
v. links stehend: Anton Pazourek, Kurt Mistelbauer, Andy Kovarik, Heinz Illek,
Robert Baumgärtner, Maria Maier, Peter Klohn, Rudi Pfeifer,
Robert Kratochwil, Heinz Dworzak, Hans Reiter, Maria Döller,
Anita Fraißl, Kurt Janata, Luzia Fausik
VEREINSVORSTAND VON 2008-2014
1. Reihe sitzend von links:
Obstbaufachgruppenleiter: STEINDL Josef,
Kassierstellvertreter/EDV-Fachmann: GOLDSCHMIDT Erich,
Obmann-Stellvertreter und Kassier: Ing. PELIKAN Erich,
Obmann: GRÜNAUER Eduard, Obmann-Stellvertreter: SCHUENDER Karl,
Schriftführerin: PECHA Isabella, Schriftführerin-Stellvertreterin: STEINER Barbara,
Beirätin: BIRSEL Rosi
2. Reihe stehend von links:
Beiräte/Innen: KLOHN Peter, MISTELBAUER Kurt, DWORZAK Heinz, KRATOCHWIL
Robert, REITER Johann, TANCZOS Stefan, FRAISSL Anita, GOLL Monika,
MAIER Maria, FRAISSL Franz.
3. Reihe stehend von links:
Beiräte: WURSCH Kurt, RAIMITZ Hans, STRAKA Ernst, Ing. KOVARIK Thomas,
PECHA Klaus, JANATA Kurt, WEISS Fritz
(ab 11.04.2014) Vorstand (bis 011.04.2016) Vereinsgeschichte Bilder
Statuten des KGV Waidäcker (Gemäß $ 3 des Vereinsgesetzes 2OO2)
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen: KLEINGARTENVEREIN WAIDÄCKER
1.2 hat seinen Sitz in 1160 Wien, Waidäckergasse 6 / Johann-Staud-Strasse 9
l.3 erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage
1.4 Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung
der Rechten und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im
Landesverband der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im Zentralverband der
Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.2. Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die
Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung
der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der
Kleingartenanlage des Vereins befinden.2.1 Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende
Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der
Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:2.1.1 der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur,
kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs. 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGB!
1959/6 (KIGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss
erwerbsmäßiger Nutzung;2.1.2 die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete
Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen
zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen
und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen,
dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insofern der
Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;2.1.3 die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren
theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller
Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die
Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des
Kleingartenwesens;2.1.4 die Vermittlung und Verbreitung der vom Zentralverband der Kleingärtner
herausgegebenen Zeitschrift, Der- österreichische Kleingärtner" und anderer
Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die
Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich;2.1.5 die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von
Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikel für
den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zwecks
Abgabe an die Mitglieder;2,1.6 die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrerKleingärten
und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den
Landesverband oder den Zentralverband der Kleingärtner;2.1.7 die Vermittlung und den Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen
im Rahmen der Kollektivversicherung des Landesverbandes;2,1.8 die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der
Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benutzbarer Wege und Abstellflächen
und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer
Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer
Energieversorgung u.a.m. ;3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.3.1 Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.L4 und 2.1.6
aufgezählten Maßnahmen.3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.2.1 Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller
in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner. Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten,
der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob
er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche
erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung
nach $ 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach $15 KIGG.3.2.2 Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines erhalten.3.2.3 Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen; (vor allem
unser Vereinshaus, Schutzhaus Waidäcker), betreffend .
Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein
zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an
Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den
Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen
Hauptzweck des Vereines dar.3,2.4 Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein
verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung
beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8).4. Art der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.4.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden die an einer in der
Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum,
Einzelpacht Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete
dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Juristische Personen können nur als
Pazelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder
werden.4.2 Zu fördernden Mitglieder können physische und juristische Personen, insbesondere
Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders
unterstützen.4.3 Zur Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die
Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Antrag.
5.2 Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an
Kleingärten übertragen worden sind ($ 14 KIGG) oder die in bestehende
Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind ($ 15 KIGG), können
nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.5.3 Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder
Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder
aufgenommen werden.5.4 Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied
aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer
Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den
Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft,
verbunden mit ausschließlichen Benutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.5.5 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung
durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls
sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
- Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust deren
Rechtspersönlichkeit);
- durch freiwilligen Austritt des Mitglieds;
- durch Ausschluss des Mitglieds;
- durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten;
- mit Auflösung des Vereines.6.1 Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der
Vereinsleitung aufgelöst werden.6.2 Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft
des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommen Miteigentümers wird davon nicht
berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder
Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn
er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt.
(5 15 KIGG)6.3 Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der
Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des
Einlangens) schriftlich erklärt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam.6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen
grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist
die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger
Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.6.5 Hinweis: Nach den mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen
Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträgen liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung
dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter oder,
falls Ehegatten oder Lebensgefährten Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide
Einzelpächter Lrzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in
Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen werden. Ist das ausgetretene
oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftige
Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in
der Kleingartenanlage des Vereins durch eigens dafür zwischen dem Zentralverband
der Kleingärtner und dem vom Austritt / Ausschluss betroffenen
Kleingarteneigentümer geregelt.6.6 Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von
ihm genützten Kleingarten aus welchem Grund auch immer- aufgelöst werden
(2.8. Kündigung nach $ 12 KIGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der
Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.6.7 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund
auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit
nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu
nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die
ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen
und der Vereinsleitung.)
Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben
sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw.
Generalpächter abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der
Gartenordnung.7.2 In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf
jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des
aktiven Wahlrechtes (s. Pkt, 9.6). Das passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen
oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen
Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu.7.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landesverbandes
und des Zentralverbandes der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane,
insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.7.4 Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den
Landesverband, an den Zentralverband der Kleingärtner und an die
Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren
(2.8. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen
Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten, Unter solche Beitragsleistungen,
einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere
die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen
der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche
Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehest
möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.7.5 Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils
gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das
Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht
zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es
jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs
(vermeintlicher Biogarten" oder ,,extensive Bewirtschaftung") zu überlassen,
Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen
Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern,
z.B. in Form aufwändiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur
Schädlingsbekämpfung mit zutragen und nach Kräften zu unterstützen.7.6 Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden
Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes
Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw.
Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen
Antrag des Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen
Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß
($ 1 Abs 1 KiGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach
$ 12 Abs 2 lit. d. KIGG!7.7 Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert,
Flächen Änderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so
hat jedes Mitglied eine solche - im Falle der Flächenverringerung gegen angemessene
Aufwandsentschädigung - zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die
kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Pazelle nicht wesentlich beeinträchtigt
wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme
zugestimmt hat.7.8 Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf
befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser
dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten,
bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf
denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne
Zustimmung des Nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um
den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort
angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen
Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.7.9 Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen
Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und -
einrichtungen mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein
Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete
Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld
zu leisten.7.1O Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft
dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies
trifft beispielsweise für die Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die
keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um individuell
Ausgänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut)
zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Pazelleneigentümer.8, Die Organe des Vereins
8.1 sind:
- die Generalversammlung,
- die Vereinsleitung.8.2 Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes
erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die
Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf
Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder
im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.8.3 Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von j Jahren in
ihre Funktionen bestellt, Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso
der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in
empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit
Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder
der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (s.Pkt.11.8).8.4 Das Vereinsjahr und die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen und enden mit
dem Monat der Generalversammlung.9. Die Generalversammlung
ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.9,1 Die Ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung\ hat alljährlich bis
spätestens 30. Juni stattzufinden.9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen
werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen,
wenn er dazu von der Vereinsleitung schriftlich unter Angabe der gewünschten
Tagesordnung aufgefordert wird, Die außerordentliche Generalversammlung hat in
diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den
Obmann stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von
ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem
ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist
durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins
üblichen Stelle (2.8. Anschlagtafeln im Bereiche des Vereinshauses oder der
Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung
ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in
denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen
unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind
(2.8. nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit,
Krankenhausaufenthalt u.a.m.).
Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekannt gegebenen
Termin von diesem Kenntnis erlangt hat nicht auf unterbliebene persönliche
Einladung berufen.9.4 Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu
enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in
schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind
alle ordentlichen Tagesordnungspunkte Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen
sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.9.5 An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der
Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen
Dritten (2.8. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienverkehr)
sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.9.6 In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines
vorhandenen Kleingarten (,,Doppelparzellen" oder,, Mehrfachparzellen" des- oder
derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten) der Vereinsmitglieder
eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als
einem Mitglied zu
(2.8" Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder
Unterpächtern),
dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem
Falle repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden
Mitglied(er) und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich
zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame
Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme
unberücksichtigt (vgl. Pkt 7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende
Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem
Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung
oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekannt zu geben,
wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.9.7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden hat. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30
Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt
grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen,
in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit
Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom
Vorsitzenden der Generalversammlung (s. Pkt. 9,9) festzulegen.9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen
das Vereinsstatut geändert, der Austritt des Vereines aus dem Landesverband der
Kleingärtner (s.Pkt.1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen,
bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
Der Beschluss den Verein aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen aller Stimmberechtigten und von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
Über den Tagesordnungspunkt ,,Austritt des Vereins aus dem Landesverband der
Kleingärtner" kann überdies nur dann rechtwirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand
des betroffenen Landesverbandes nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur
Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der
beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in Wahllisten
zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder
abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend
vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. Eine
Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Generalversammlung zumindest
zwei wenigstens teilweise verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen werden.
In den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die
entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei
Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten.
Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B.
Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die
Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch
gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.
9.11 Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe
fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der
Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen vier
Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und eine Ausfertigung dem Obmann zur
Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der
Vereinsleitung aufzubewahren und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder haben (gegen allfälligen Kostenersatz) Anspruch auf Ausfolgung einer
unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Protokollausfertigung.10. Der Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:1O.1 Die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der
Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene
Vereinsjahr;1O.2 die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;
1O.3 die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestellung der
Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige Enthebung aller
dieser Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperlode;1O.4 die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der
Wahlen angesetzt sind, allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst
erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen
Generalversammlung bestellt worden ist;10.5 die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und fördernde Mitglieder, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der
Mitglieder;1O.6 die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von
Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten, dies
jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufender
Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder
erforderlich sind;1O.7 die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Mitglieder;
1O.8 die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
1O.9 die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die
Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung über den
Austritt des Vereins aus dem Landesverband der Kleingärtner; die Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen;10,10 die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;
10.11 die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der
Vereinsleitung abschließt;11. Die Vereinsleitung (Der Vorstand)
11.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten
Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen
Stellvertreter.11.2 Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die
Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In
diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die
Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, ist jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, berechtigt und
verpflichtet, unverzüglich den Landesverband der Kleingärtner zu verständigen und es diesem
zu überlassen, im Einvernehmen mit dem Zentralverband beim zuständigen Gericht den
Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzusetzen ($ 269 ABGB).11,3 Die Vereinsleitung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die
Vereinsleitung einberufen.11.4 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.11.5 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der
Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind
auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied,11.6 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.11.7 Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres
Mitgliedes in Kraft.11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten
Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten
Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des
einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Pkt.11.2.12. Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:12.1 Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung
hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des Zentralverbandes und des
Landesverbandes der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die Jahresabrechnung
und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt
werden sollen, zu ermöglichen.L2.2 Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.12.3 Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4 Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
12.5 Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung,
12.6 Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
12.7 Versuche der Streitschlichtung zwischen Mitgliedern (s. Pkt. 16.4).
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei vermögenswerten
Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten, steht
das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht
zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen
Verwaltung dem Obmann allein zu; in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam
mit dem Kassier.13.2 Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom
Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen
Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.13.3 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im
Ausschuss.13.4 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der
Vereinsleitung.13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.6 Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und
des Kassiers deren Stellvertreter.14. Die Rechnungsprüfer
14.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen mit
Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist, also weder der Vereinsleitung noch einem allfälligen Ausschuss.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des
Rechnungsjahres (=Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer
vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Darüber ist ein
Prüfbericht zu erstellen, worin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen ist oder festgestellte Gebarungsmängel
oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind sowie auf
allfällige ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben besonders einzugehen ist.14.3. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Stellen die
Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich oder auf
schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten
verstößt, ohne dass zu erwarten ist. dass im Verein in absehbarer Zeit für
wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die
Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst
eine Mitgliederversammlung einberufen.15. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen
l5.l Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne
des 5s 8 des Vereinsgesetzes 2AA2, nicht um ein Schiedsgericht
nach den $$ 577 ff der Zivilprozessordnung.15.2 Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen
Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen
Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen
Vereinsmitgliedern, wie auch solchen, zwischen Vereinsmitgliedern und dem
Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind
verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.15.3 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, in Streit zu liegen,
unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung
schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits
einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des
zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide
Schiedsrichter schriftlich einladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den
Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht
nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als
gescheitert.15.4 Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem
Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum
Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.15.5 Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs.
Das Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Das Schiedsrichterkollegium
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine
Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine
Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch
nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu
begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.15.6 Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich dessen
Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und
sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch den Fall, dass das
Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des
Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als
Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an dem die Nominierung des Schiedsrichters
einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw.
der Tag, an dem das gemeinsame Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als
Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekannt gegebene
Anschrift .15.7 Ist der Verein selbst Streitpartei. dann ist der Vereinsobmann - bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter - sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den
Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme
einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.15.8 Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des SchIichtungsverfahrens gehemmt.
16. Auflösung des Vereins
l6.l Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der
Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind (vgl.Pkt.g.8).16.2 Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch
Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in
der Kleingartenbewegung verfolgt.
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VEREINSGESCHICHTE
1916, zur Zeit mangelnder Versorgung, bedingt durch die Notzeit des 1. Weltkrieges, kommen die GründerInnen unseres heutigen Vereines zusammen um ein brachliegendes Grundstück der katholischen Kirche, der damalige Pfarrer von Alt-Ottakring gewann das Schottenstift als Grundeigentümer für sein Anliegen, als "Grabeland" zu nützen. Gedacht war Obst- und Gemüseanbau sowie Nutz- und Kleintierhaltung.
So wurde im Jahr 1917 der Kleingartenverein offiziell angemeldet und der Flurname Waidäcker als Vereinsname angenommen. Die ersten Vereinsmitglieder bauten gemeinsam eine Hütte für Geschäftsagenden. Das Vereinslokal wurde bald zu klein, daher wurde eine größere Behausung geschaffen, die als Vorläufer des heutigen Schutzhauses gelten kann.
Am 19.7.1927 erwarb der Verein eine Konzession zur Führung eines Kantinenbetriebes der von den Mitgliedern betrieben wurde. Durch eine neuerlichen Vergrößerung im Jahr 1924 entstand das Schutzhaus, so wie es sich im Äußeren noch heute zeigt.
1951 wurde die Gasthauskonzession auf warme Speisen erweitert, eine Kühlanlage errichtet und die Küche renoviert. Das Schutzhaus Waidäcker war das erste in Wien, das einen Anschluss an das Gasnetz erhielt. Bis zum Jahr 1972 wurde es in Eigenregie geführt, erst dann suchte man den ersten Pächter.
Die Obleute des Vereines, nach mündlicher Überlieferung, dürften Josef Gogg, Fuchs, Anton Mikusch und Noly sein. Ab 1946 folgten Mantsch, Mikusch, Hermann, Ing. Neumann, Hanke, Kolin, Ing. Otto Czerny, Prof. Ferdinand "Ferry" Kovarik, Eduard Grünauer und seit 11.04.2014 Ernst Straka.
Vom ursprünglichen Gedanken der Flächennutzung zum Anbau von Gemüse und Obst sowie der Kleintierhaltung, ja sogar Schweine sollen in den Kriegsjahren gehalten worden sein, ist nicht mehr viel übrig geblieben. Durch den Bau einer winterfesten Wasserleitung und die Anbindung an das öffentliche Kanalnetz in den Jahren 1990-1992 und die bald darauf erfolgten Umwidmung in ganzjähriges wohnen, nutzen immer mehr Mitglieder die Möglichkeit 50 m2 auf 2 Ebenen und ca. 85 m2 Keller zu errichten. So wird aus der Kleingartenanlage die hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt wurde, eine ganzjährig bewohnte Gartenhaussiedlung.
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