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Vorstand ab 11.04.2014

Bei der am 11. April 2014 abgehaltenen Generalversammlung wurde
 folgender neuer Vereinsvorstand gewählt:

Obmann: Straka Ernst
1. Stellvertreterin: Goll Monika
2. Stellvertreter: Weiss Friedrich
**********
Kassierin: Goll Monika
Stellvertreter: Keterle Franz
**********
Schriftführerin: Pecha Isabella
Stellvertreterin: Steiner Barbara

 

      v. links sitzend: Franz Keterle, Isabella Pecha, Fritz Weiss, Obmann Ernst Straka,
                        Monika Goll, Barbara Steiner, Karl Schuender.
      v. links stehend: Anton Pazourek, Kurt Mistelbauer, Andy Kovarik, Heinz Illek,
                         Robert Baumgärtner, Maria Maier, Peter Klohn, Rudi Pfeifer,
                         Robert Kratochwil, Heinz Dworzak, Hans Reiter, Maria Döller,
                         Anita Fraißl, Kurt Janata, Luzia Fausik

 

 

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VEREINSVORSTAND VON 2008-2014

1. Reihe sitzend von links:
Obstbaufachgruppenleiter: STEINDL Josef, 
Kassierstellvertreter/EDV-Fachmann: GOLDSCHMIDT Erich,
Obmann-Stellvertreter und Kassier: Ing. PELIKAN Erich, 
Obmann: GRÜNAUER Eduard, Obmann-Stellvertreter: SCHUENDER Karl,
Schriftführerin: PECHA Isabella, Schriftführerin-Stellvertreterin: STEINER Barbara,
Beirätin: BIRSEL Rosi
2. Reihe stehend von links:
Beiräte/Innen: KLOHN Peter, MISTELBAUER Kurt, DWORZAK Heinz,  KRATOCHWIL
Robert, REITER Johann, TANCZOS Stefan, FRAISSL Anita, GOLL Monika, 
MAIER Maria, FRAISSL Franz.
3. Reihe stehend von links:
Beiräte: WURSCH Kurt, RAIMITZ Hans, STRAKA Ernst, Ing. KOVARIK Thomas, 
PECHA Klaus, JANATA Kurt, WEISS Fritz

                                      

    

 

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Statuten des KGV Waidäcker (Gemäß $ 3 des Vereinsgesetzes 2OO2)

 

1.        Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1       Der Verein führt den Namen: KLEINGARTENVEREIN WAIDÄCKER

1.2      hat seinen Sitz in 1160 Wien, Waidäckergasse 6 / Johann-Staud-Strasse 9

l.3       erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage

1.4      Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung
          der Rechten und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im
          Landesverband der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im Zentralverband der
          Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.

2.       Zweck und Ziele des Vereins
          Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die
          Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung
          der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der
          Kleingartenanlage des Vereins befinden.

2.1      Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende
          Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der
          Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:

2.1.1   der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur,
          kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs. 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGB!
          1959/6 (KIGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss
          erwerbsmäßiger Nutzung;

2.1.2   die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete
          Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen
          zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen
          und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen,
          dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insofern der
          Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;

2.1.3   die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren
          theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller
          Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die
          Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des
          Kleingartenwesens;

2.1.4   die Vermittlung und Verbreitung der vom Zentralverband der Kleingärtner
          herausgegebenen Zeitschrift, Der- österreichische Kleingärtner" und anderer
          Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die
          Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich;

2.1.5   die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von
          Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikel für
          den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zwecks
          Abgabe an die Mitglieder;

2,1.6   die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrerKleingärten
          und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den
          Landesverband oder den Zentralverband der Kleingärtner;

2.1.7   die Vermittlung und den Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen
          im Rahmen der Kollektivversicherung des Landesverbandes;

2,1.8   die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der
          Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benutzbarer Wege und Abstellflächen
          und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer
          Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer
          Energieversorgung u.a.m. ;

3.       Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
          Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

3.1      Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.L4 und 2.1.6
          aufgezählten Maßnahmen.

3.2     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

3.2.1   Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller
          in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner. Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten,
          der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob
          er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche
          erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung
          nach $ 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach $15 KIGG.

3.2.2   Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
          Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke
          verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in
          ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
          Vereines erhalten.

3.2.3   Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen; (vor allem
          unser Vereinshaus, Schutzhaus Waidäcker), betreffend .
          Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein
          zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an
          Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den
          Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen
          Hauptzweck des Vereines dar.

3,2.4   Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein
          verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung
          beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8).

4.       Art der Mitgliedschaft
          Der Verein besteht aus:
          - ordentlichen Mitgliedern,
          - fördernden Mitgliedern und
          - Ehrenmitgliedern.

4.1      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden die an einer in der
          Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum,
          Einzelpacht Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete
          dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Juristische Personen können nur als
          Pazelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder
          werden.

4.2     Zu fördernden Mitglieder können physische und juristische Personen, insbesondere
          Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders
          unterstützen.

4.3     Zur Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die 
          Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.

5.        Erwerb der Mitgliedschaft

 5.1     Antrag.

5.2     Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an
          Kleingärten übertragen worden sind ($ 14 KIGG) oder die in bestehende
          Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind ($ 15 KIGG), können
          nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

5.3     Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder
          Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder
          aufgenommen werden.

5.4     Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied
          aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer
          Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den
          Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft,
          verbunden mit ausschließlichen Benutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.

5.5     Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung
          durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls
          sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.

6.       Beendigung der Mitgliedschaft
          Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
          - einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
          - Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust deren
             Rechtspersönlichkeit);
          - durch freiwilligen Austritt des Mitglieds;
          - durch Ausschluss des Mitglieds;
          - durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten;
          - mit Auflösung des Vereines.

6.1      Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der
          Vereinsleitung aufgelöst werden.

6.2     Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft
          des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommen Miteigentümers wird davon nicht
           berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder
           Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn
           er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt.
           (5 15 KIGG)

6.3     Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der
          Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des
          Einlangens) schriftlich erklärt
          werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
          wirksam.

6.4     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen
          grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist
          die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger
          Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

6.5     Hinweis: Nach den mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen
          Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträgen liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung
          dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter oder,
          falls Ehegatten oder Lebensgefährten Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide
          Einzelpächter Lrzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in
          Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen werden. Ist das ausgetretene
           oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftige
           Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in
          der Kleingartenanlage des Vereins durch eigens dafür zwischen dem Zentralverband
          der Kleingärtner und dem vom Austritt / Ausschluss betroffenen
          Kleingarteneigentümer geregelt.

6.6     Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von
          ihm genützten Kleingarten aus welchem Grund auch immer- aufgelöst werden
          (2.8. Kündigung nach $ 12 KIGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der
          Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.

6.7     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund
          auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.

7.       Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1      Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit
           nicht  notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu
           nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
           (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die
             ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen
             und der Vereinsleitung.)
            Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben
            sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw.
            Generalpächter abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der
            Gartenordnung.

7.2     In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf
          jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des
          aktiven Wahlrechtes (s. Pkt, 9.6). Das passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen
          oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen
          Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu.

7.3     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landesverbandes
          und des Zentralverbandes der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane,
          insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.

7.4     Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den
          Landesverband, an den Zentralverband der Kleingärtner und an die
          Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren
          (2.8. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen
          Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten, Unter solche Beitragsleistungen,
          einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere
          die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen
          der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche
           Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehest
           möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.

7.5     Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen
          gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils
          gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das
          Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht
          zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es
          jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs
          (vermeintlicher Biogarten" oder ,,extensive Bewirtschaftung") zu überlassen,
          Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen
          Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern,
          z.B. in Form aufwändiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen. Jedes
          Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur
          Schädlingsbekämpfung mit zutragen und nach Kräften zu unterstützen.

7.6     Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden
          Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes
          Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw.
          Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen
          Antrag des Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen
          Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß
           ($ 1 Abs 1 KiGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach
          $ 12 Abs 2 lit. d. KIGG!

7.7     Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert,
          Flächen Änderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so
          hat jedes Mitglied eine solche - im Falle der Flächenverringerung gegen angemessene
          Aufwandsentschädigung - zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die
          kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Pazelle nicht wesentlich beeinträchtigt
          wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme
          zugestimmt hat.

7.8     Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf
          befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser
          dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten,
          bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf
          denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne
           Zustimmung des Nutzungsberechtigten  Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um
           den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort
           angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen
           Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.

7.9     Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen
          Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und -
           einrichtungen mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein
          Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete
          Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet,  angemessenen Arbeitsersatz in Geld
          zu leisten.

7.1O    Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft
           dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies
           trifft beispielsweise für die Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die
           keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um individuell
           Ausgänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut)
           zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Pazelleneigentümer.

8,        Die Organe des Vereins

8.1      sind:
           - die Generalversammlung,
           - die Vereinsleitung.

8.2      Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes
           erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die
           Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf
           Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder
           im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.

8.3     Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von j Jahren in
          ihre Funktionen bestellt, Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso
          der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in
          empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit
          Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder
          der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (s.Pkt.11.8).

8.4     Das Vereinsjahr und die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen und enden mit
          dem Monat der Generalversammlung.

9.       Die Generalversammlung
          ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.

9,1      Die Ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung\ hat alljährlich bis
          spätestens 30. Juni stattzufinden.

9.2      Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen
           werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen,
           wenn er dazu von der Vereinsleitung schriftlich unter Angabe der gewünschten
          Tagesordnung aufgefordert wird, Die außerordentliche Generalversammlung hat in
           diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den
           Obmann stattzufinden.
      
9.3      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
           sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von
           ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem
           ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist
           durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins
            üblichen Stelle (2.8. Anschlagtafeln im Bereiche des Vereinshauses oder der
            Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung
            ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in
           denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen
           unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind
           (2.8. nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit,
           Krankenhausaufenthalt  u.a.m.).
           Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekannt gegebenen
           Termin von diesem Kenntnis erlangt hat nicht auf unterbliebene persönliche
            Einladung berufen.

9.4      Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu
           enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden,
           wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in
           schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind
           alle ordentlichen Tagesordnungspunkte Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
           beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen
           sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse
           können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.5      An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
           Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und
           Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische
           Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der
           Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen
           Dritten (2.8. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienverkehr)
           sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.

9.6      In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines
           vorhandenen Kleingarten (,,Doppelparzellen" oder,, Mehrfachparzellen" des- oder
           derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten) der Vereinsmitglieder
           eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als
            einem Mitglied zu
           (2.8" Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder
            Unterpächtern),
           dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem
            Falle repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden
            Mitglied(er)  und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich
            zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame
           Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme
           unberücksichtigt (vgl. Pkt 7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende
           Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem
           Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung
            oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekannt zu geben,
            wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

9.7       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der
            stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden hat. Ist die Generalversammlung
            zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30
            Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der
            erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt
            grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen,
            in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit
           Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom
           Vorsitzenden der Generalversammlung (s. Pkt. 9,9) festzulegen.

9.8      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
           mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen
           das Vereinsstatut geändert, der Austritt des Vereines aus dem Landesverband der
           Kleingärtner (s.Pkt.1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen,
           bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
           Der Beschluss den Verein aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
          Stimmen aller Stimmberechtigten und von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
          Über den Tagesordnungspunkt ,,Austritt des Vereins aus dem Landesverband der
          Kleingärtner" kann überdies nur dann rechtwirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand
          des betroffenen Landesverbandes nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur
          Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der
          beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in Wahllisten
          zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder
          abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend
          vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. Eine
          Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Generalversammlung zumindest
          zwei wenigstens teilweise verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen werden.
          In den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die
          entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei
          Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten.
          Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B.
          Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
          Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die
          Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch
          gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.

                                                                                                                                                     

9.11     Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe
           fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der
           Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen vier
           Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und eine Ausfertigung dem Obmann zur
           Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der
           Vereinsleitung aufzubewahren und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung
           vorzulegen.
           Ordentliche Mitglieder haben (gegen allfälligen Kostenersatz) Anspruch auf Ausfolgung einer
           unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Protokollausfertigung.

10.       Der Aufgabenkreis der Generalversammlung
           Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1O.1     Die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der
           Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene
           Vereinsjahr;

1O.2    die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;

1O.3    die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestellung der
           Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige Enthebung aller
           dieser Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperlode;

1O.4    die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der
           Wahlen angesetzt sind, allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst
           erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen
           Generalversammlung bestellt worden ist;

10.5    die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
           und fördernde Mitglieder, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der
           Mitglieder;

1O.6    die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von
           Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten, dies
           jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufender
           Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder
           erforderlich sind;

1O.7    die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Mitglieder;

1O.8    die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;

1O.9    die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die
           Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung über den
           Austritt des Vereins aus dem Landesverband der Kleingärtner; die Beschlussfassung über die
           Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen;

10,10   die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;

10.11    die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der
           Vereinsleitung abschließt;

11.        Die  Vereinsleitung (Der Vorstand)

11.1      Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten
           Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen
           Stellvertreter.

11.2     Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
           Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
           Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die
           Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In
           diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die
           Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
           lange Zeit aus, ist jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, berechtigt und
           verpflichtet, unverzüglich den Landesverband der Kleingärtner zu verständigen und es diesem
           zu überlassen, im Einvernehmen mit dem Zentralverband beim zuständigen Gericht den
           Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks Einberufung einer außerordentlichen
           Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzusetzen ($ 269 ABGB).

11,3     Die Vereinsleitung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner
           Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf
           unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die
           Vereinsleitung einberufen.

11.4     Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind
           und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.5     Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
          Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der
          Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind
          auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
          Vorstandsmitglied,

11.6    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
          Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

11.7     Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer
          Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres
          Mitgliedes in Kraft.

11.8     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die
           Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten
           Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten
           Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des
           einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Pkt.11.2.

12.      Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes)
          Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
          durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
          In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1     Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung 
           hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des Zentralverbandes und des
           Landesverbandes der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die Jahresabrechnung
           und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt
           werden sollen, zu ermöglichen.

L2.2    Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
          Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.

12.3    Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

12.4    Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

12.5    Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung,

12.6    Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.

12.7    Versuche der Streitschlichtung zwischen Mitgliedern (s. Pkt. 16.4).

13.      Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1     Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei vermögenswerten
           Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten, steht
           das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht
           zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen
           Verwaltung dem Obmann allein zu; in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam
           mit dem Kassier.

13.2    Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom
           Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen
          Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.

13.3    Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im
          Ausschuss.

13.4    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
          unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der
          Vereinsleitung.

13.5    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

13.6    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und
          des Kassiers deren Stellvertreter.

14.      Die Rechnungsprüfer

14.1     Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen mit
          Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
          der Prüfung ist, also weder der Vereinsleitung noch einem allfälligen Ausschuss.

14.2    Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des
          Rechnungsjahres (=Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden
          Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer
          vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
          Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Darüber ist ein
          Prüfbericht zu erstellen, worin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
          statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen ist oder festgestellte Gebarungsmängel
          oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind sowie auf 
          allfällige ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben besonders einzugehen ist.

14.3.   Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Stellen die
          Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich oder auf
          schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten
          verstößt, ohne dass zu erwarten ist. dass im Verein in absehbarer Zeit für
          wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die
          Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst
          eine Mitgliederversammlung einberufen.

15.      Die Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen

l5.l      Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
          Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
           handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne
           des 5s 8 des Vereinsgesetzes 2AA2, nicht um ein Schiedsgericht
           nach den $$ 577 ff der Zivilprozessordnung.

15.2    Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen
          Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen
          Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen
          Vereinsmitgliedern, wie auch solchen, zwischen Vereinsmitgliedern und dem
          Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind
          verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.

15.3     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
           derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, in Streit zu liegen,
           unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung
           schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits
           einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des
           zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide
           Schiedsrichter schriftlich einladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen
           Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den
           Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden
           des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht
           nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als
           gescheitert.

15.4     Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den
           Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem
           Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum
           Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.

15.5     Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs.
           Das Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei
           Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Das Schiedsrichterkollegium
           entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine
           Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine
           Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch
           nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu
           begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
           endgültig.

15.6    Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich dessen
          Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und
          sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch den Fall, dass das
          Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des
          Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als
          Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an dem die Nominierung des Schiedsrichters
           einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw.
          der Tag, an dem das gemeinsame Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als
           Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekannt gegebene
          Anschrift .

15.7    Ist der Verein selbst Streitpartei. dann ist der Vereinsobmann - bei dessen Verhinderung sein
         Stellvertreter - sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den
          Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme
          einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.

15.8    Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des SchIichtungsverfahrens gehemmt.

16.       Auflösung des Vereins

l6.l      Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
           einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
           abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der
           Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind (vgl.Pkt.g.8).

16.2     Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch
           Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
           Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
           Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist,
           einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in
           der Kleingartenbewegung verfolgt.

 

Statuten  Vorstand (ab 11.04.2014)  Vorstand (bis 011.04.2016)  Vereinsgeschichte  Bilder

VEREINSGESCHICHTE

1916, zur Zeit mangelnder Versorgung, bedingt durch die Notzeit des 1. Weltkrieges, kommen die GründerInnen unseres heutigen Vereines zusammen um ein brachliegendes Grundstück der katholischen Kirche, der damalige Pfarrer von Alt-Ottakring gewann das Schottenstift als Grundeigentümer für sein Anliegen, als "Grabeland" zu nützen. Gedacht war Obst- und Gemüseanbau sowie Nutz- und Kleintierhaltung.

 

   So wurde im Jahr 1917 der Kleingartenverein offiziell angemeldet und der Flurname Waidäcker als Vereinsname angenommen. Die ersten Vereinsmitglieder bauten gemeinsam eine Hütte für Geschäftsagenden. Das Vereinslokal wurde bald zu klein, daher wurde eine größere Behausung geschaffen, die als Vorläufer des heutigen Schutzhauses gelten kann. 

     Am 19.7.1927 erwarb der Verein eine Konzession zur Führung eines Kantinenbetriebes der von den Mitgliedern betrieben wurde. Durch  eine neuerlichen Vergrößerung im Jahr 1924 entstand das Schutzhaus, so wie es sich im Äußeren noch heute zeigt.

     1951 wurde die Gasthauskonzession auf warme Speisen erweitert, eine Kühlanlage errichtet und die Küche renoviert. Das Schutzhaus Waidäcker war das erste in Wien, das einen Anschluss an das Gasnetz erhielt. Bis zum Jahr 1972 wurde es in Eigenregie geführt, erst dann suchte man den ersten Pächter.

Die Obleute des Vereines, nach mündlicher Überlieferung, dürften Josef Gogg, Fuchs,  Anton Mikusch und Noly sein. Ab 1946  folgten Mantsch, Mikusch, Hermann, Ing. Neumann, Hanke, Kolin, Ing. Otto Czerny, Prof. Ferdinand "Ferry" Kovarik, Eduard Grünauer und seit 11.04.2014 Ernst Straka.

Vom ursprünglichen Gedanken der Flächennutzung zum Anbau von Gemüse und Obst sowie der Kleintierhaltung, ja sogar Schweine sollen in den Kriegsjahren gehalten worden sein, ist nicht mehr viel übrig geblieben. Durch den Bau einer winterfesten Wasserleitung und die Anbindung an das öffentliche Kanalnetz in den Jahren 1990-1992 und die bald darauf erfolgten Umwidmung in ganzjähriges wohnen, nutzen immer mehr Mitglieder die Möglichkeit 50 m2 auf 2 Ebenen und ca. 85 m2 Keller zu errichten. So wird aus der Kleingartenanlage die hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt wurde, eine ganzjährig bewohnte Gartenhaussiedlung.

 

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