Gartenordnung

Gartenbenützung und Bewirtschaftung

Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil des Unterpachtvertrages und ist für jeden Nutzungsberechtigten verbindlich.

Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Maß überschreiten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat maßgeblich durch den Unterpächter, den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder ein Wahlkind zu erfolgen. Wenn anstelle des Unterpächters oder einer gemäß § 14 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz begünstigten Person den Kleingarten vorübergehend zu betreuen hat, ist dies dem Generalpächter und der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen.

Bepflanzung und Einfriedung

Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen Gartenbetreuer für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden, hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrates – gegenwärtig die MA 42 – zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt, für die Kosten der Vollziehung haftet der Nutzungsberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging.

Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll den in der Umgebung angestammten Gehölzen der Vorzug gegeben werden. Durchgehende geschlossene Hecken über 1,50 m sind nur in exponierten Lagen, zum Beispiel zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsammelplätzen, als Windschutz und entlang der äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage gestattet. Einfriedungen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie zum Beispiel Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden.

Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzenabfällen ist nur in geeigneten Kompostsilos gestattet.

Pflanzenschutzmaßnahmen – Schädlingsbekämpfung

Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten. Die Anwendung von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung des Liegenschaftseigentümers gestattet.

Abfallverbrennung

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in geringen Mengen ist nur bei Tageslicht unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Vermeidung einer Gefährdung und unzumutbaren Belästigung der Umgebung in der Zeit von 1. November bis 30. März gestattet. Eine darüber hinausgehende Abfallverbrennung ist ausnahmslos verboten.

Werbung

Das Anbringen von Werbematerial in Kleingärten ist verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsflächen und in den Umzäunungen darf Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Aufstellung gelangen.

Wege in Kleingärten

Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht aus bitumenhältigem Material hergestellt werden. Die Niederschlagsversickerung im Wegbereich muss gewährleistet sein.

Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen

Vom Nutzungsberechtigten sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege rein zu halten. Das Ablagern von Materialien, Schutt und Abfällen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Kosten behördlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Vorschrift trägt der Verursacher.

Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Motorfahrzeugen ist nur mit Bewilligung der Vereinsleitung gestattet.

Das Waschen von Kraftfahrzeugen in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist verboten.

Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung

Während der Ruhezeiten von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist jede lärmende Tätigkeit verboten. Lärmende Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmenden Zeiten, die sich auch über die Mittagsruhe erstrecken können, gestattet.

Die Verwendung von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben sind, ist Samstag von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten. Während den besonderen Ruhezeiten ist auch die Benützung von Hand- und elektrisch betriebenen Gartengeräten untersagt.

Grillen im Freien

Das Holzkohlen-Grillen im Freien ist nur mit Zustimmung der Parzellennachbarn gestattet.

Zutritt zu Kleingärten

Vereinsfunktionären, Gartenfachberatern und Vertretern des Verpächters ist in Ausübung ihrer Funktion im Bedarfsfall, zum Beispiel Wasserablesung, der Zutritt zu den Kleingärten zu gestatten. Nutzungsberechtigte in Kleingartenanlagen sind bei Vorhandensein von Wasserzählern oder Einrichtungen, die nicht ausschließlich dem Nutzungsberechtigten obliegen, auf der Parzelle verpflichtet, einen Schlüssel für die Garteneingangstüre bei der Vereinsleitung zu hinterlegen. Im Notfall kann diese Inanspruchnahme des Zutrittsrechtes auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.

Gartenordnung
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