Statuten des KGV-Waidäcker

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen: KLEINGARTENVEREIN WAIDÄCKER
1.2 hat seinen Sitz in 1160 Wien, Waidäckergasse 6 / Johann-Staud-Strasse 9
1.3 erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage
1.4 Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus
     seiner eigenen Mitgliedschaft im Landesverband der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im Zentralverband der
     Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.

2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden

2.1 Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und
     Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:
2.1.1 der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs. 1
        des Bundes-Kleingartengesetzes BGB! 1959/6 (KIGG) in jeweils geltender Fassung, das heißt, insbesondere unter
        Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung.
2.1.2 die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der
         Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen,
         Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im
         Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insofern der Verein nicht selbst Grundeigentümer
         oder Generalpächter ist.
2.1.3 die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren theoretische und
         praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und
         Ausstellungen sowie die Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des Kleingartenwesens.
2.1.4 die Vermittlung und Verbreitung der vom Zentralverband der Kleingärtner herausgegebenen Zeitschrift,
         „Der österreichische Kleingärtner“ und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek
         und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich.
2.1.5 die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen,
         Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikel für den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht
         und Imkerei zwecks Abgabe an die Mitglieder.
2.1.6 Die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die
         Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den Landesverband oder den Zentralverband
         der Kleingärtner.
2.1.7 Die Vermittlung und den Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der
         Kollektivversicherung des Landesverbandes.
2.1.8 Die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere
         in Form sicher benutzbarer Wege und Abstellflächen und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der
         Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer
         Energieversorgung u.a.m..

3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

3.1 Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen.
3.2 Die erforderlichen materiellen Mittelsollen aufgebracht werden durch:
3.2.1 Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen
         Kleingärtner. Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird,
         unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst
         für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der
         Pachtrechtsfortsetzungnach §15 KIGG.
3.2.2 Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den
         Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des vereines dürfen keine Gewinnanteile
         und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten
3.2.3 Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen.
         (vor allem unser Vereinshaus, Schutzhaus Waidäcker), betreffend. Die Einnahmen aus vereinseigenen
         Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung.
         Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den Vereinszielen
         untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen Hauptzweck des Vereines dar.
3.2.4 Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein verwalteten
         Kleingartenanlage zu den Kosten der von der generalversammlung beschlossenen Maßnahmen
         zur Verbesserung der Infrastruktur (siehe Punkt 2.1.8)

4 Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

• ordentlichen Mitgliedern,
• fördernden Mitgliedern und
• Ehrenmitgliedern
4.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins
      gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel
      begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Juristische Personen können nur als Pazelleneigentümer oder
      Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden
4.2 Zu fördernden Mitglieder können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften,
      ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.
4.3 Zur Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen
     große Verdienste erworben haben.

5 Erwerb der Mitgliedschaft.

5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.
5.2 Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind
      (§ 14 KIGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KIGG),
      können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
5.3 Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten,
      dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
5.4 Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies
      gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist,
      wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft,
      verbunden mit ausschließlichen Benutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.
5.5 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt
      und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

• einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
• Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust deren Rechtspersönlichkeit);
• durch freiwilligen Austritt des Mitglieds;
• durch Ausschluss des Mitglieds;
• durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten;
• mit Auflösung des Vereines.
6.1 Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden..
6.2 Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als
      Mitglied aufgenommen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft
      des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das
      Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt. (5 15 KIGG)
6.3 Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum
      31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,
      so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von
      Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung
      zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
6.5 Hinweis:
     Nach den mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträgen
     liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw.
     Unterpächter oder, falls Ehegatten oder Lebensgefährten Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide
     Einzelpächter bzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in Übereinstimmung mit dessen
     Satzungen ausgeschlossen werden. Ist das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer,
     dann sind dessen zukünftige Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft
     in der Kleingartenanlage des Vereins durch eigens dafür zwischen dem Zentralverband der Kleingärtner und
     dem vom Austritt / Ausschluss betroffenen Kleingarteneigentümer geregelt.
6.6 Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten,
     aus welchem Grund auch immer, aufgelöst werden (2.8. Kündigung nach § 12 KIGG). Ein Anspruch auf anteilige
     Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.
6.7 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung
     von der Generalversammlung beschlossen werden.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen
     von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
     (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen
     besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen
     Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw. Generalpächter
     abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.
7.2 In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme
     zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (s. Pkt, 9.6). Das passive Wahlrecht
     und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder.
     Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu.
7.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landesverbandes und des Zentralverbandes
     der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung
     (Jahreshauptver sammlung) einzuhalten
7.4 Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den Landesverband, an den Zentralverband
      der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren
      (2.8. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind
      zu entrichten, Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere
      die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der
      der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße
      Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.
7.5 Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
      der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich
      zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht
      zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten
      Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder,,extensive Bewirtschaftung“) zu überlassen,
      Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege
      aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern, z.B. in Form aufwändiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung
      verursachen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung
      mitzutragen und nach Kräften zu unterstützen.
7.6 Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem
      Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des
      Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag
      des Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund
      länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs 1 KiGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund
      nach § 12 Abs 2 lit. d. KIGG!
7.7 Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen
      an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche - im Falle der
      Flächenverringerung gegen angemessene Aufwandsentschädigung - zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme
      die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Pazelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch
      der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt hat.
7.8 Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe
      der Vereinsleitung oder durch die von dieser azu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung
      zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen
      sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten
      Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen,
      oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend
      zu öffnen oder zu schließen.
7.9 Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle
      Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und Einrichtungen mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen.
      Beteiligt sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei,
      so ist es ver pflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.
7.10 Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne
       Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft beispielsweise für die Außenumfriedung der
       Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um individuell Ausgänge zum
       Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für
       Pazelleneigentümer.

8 Die Organe des Vereins

8.1 sind:
• die Generalversammlung,
• die Vereinsleitung.
8.2 Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
      Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber
      Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom
      zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.
8.3 Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von ?? Jahren in ihre Funktionen bestellt,
      Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon
      betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung
      der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten
      Sonderbestimmungen (s.Pkt.11.8).
8.4 Das Vereinsjahr und die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen und enden mit dem Monat der
      Generalversammlung.

9 Die Generalversammlung

      ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.

9.1 Die Ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine
      außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung schriftlich unter Angabe
      der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird, Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen
      innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens
      zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen
      einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag
      an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins üblichen Stelle (2.8. Anschlagtafeln im Bereiche des
      Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung ersetzt die
      Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung
      an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind
      (2.8. nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.).
      Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem
      bekannt gegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen.
9.4 Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere
      Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem
      angesetzten Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt
      sind alle ordentlichen Tagesordnungspunkte Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen,
      Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der
      Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5 An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
      Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische
      Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der
      Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (2.8. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienverkehr) sind
      im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.
9.6 In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines vorhandenen Kleingarten
      (,,Doppelparzellen“ oder, Mehrfachparzellen“ des- oder derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten)
      der Vereinsmitglieder eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem
      Mitglied zu (2.8“ Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder Unterpächtern),
      dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem Falle repräsentiert das
      anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden Mitglied(er) und ist daher ohne weiteres zur
      Stimmabgabe berechtigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf
      gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt
      (vgl. Pkt 7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem
      Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der
      Generalversammlung unwiderruflich bekannt zu geben, wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.
9.7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
      eingefunden hat. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
      Generalversammlung 30 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
      Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen,
      in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen.
      Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung (s. Pkt. 9,9) festzulegen.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit,
      Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert, der Austritt des Vereines
      aus dem Landesverband der Kleingärtner (s.Pkt.1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden
      sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss den
      Verein aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Stimmberechtigten
      und von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Über den Tagesordnungspunkt,,Austritt des Vereins aus dem
      Landesverband der Kleingärtner“ kann überdies nur dann rechtwirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des
      betroffenen Landesverbandes nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen
      worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den
      Vereinsorganen stellen, in Wahllisten zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen
      oder abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend vorschreiben oder untersagen,
      eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. Eine Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der
      Generalversammlung zumindest zwei wenigstens teilweise verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen
      werden. In den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber
      namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den
      Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B.
      Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig. Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine
      Vereinsfunktion gewählt worden ist, die Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion
      durch gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.
9.9 Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum
      Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines
      Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen vier Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und eine Ausfertigung
      dem Obmann zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung
      aufzubewahren und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ordentliche Mitglieder haben
      (gegen allfälligen Kostenersatz) Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten
      Protokollausfertigung.

10 Der Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.

10.1 Die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und
      des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr.
10.2 Die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung.
10.3 Die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestellung der Fachberater und sonstigen
       Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige Enthebung aller dieser Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperlode.
10.4 Die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt sind,
       allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht
       schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist
10.5 Die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder,
       der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder.
10.6 Die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen
       ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung
       die vorhandenen Geldmittel und laufender Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der
       Mitglieder erforderlich sind.
10.7 Die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Mitglieder.
10.8 Die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
10.9 Die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die Vereinsleitung, die Beschlussfassung
       über Satzungsänderungen, die Beschlussfassung über den Austritt des Vereins aus dem Landesverband der Kleingärtner,
       die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen.
10.10 Die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung.
10.11 Die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt.

11 Die Vereinsleitung (Der Vorstand)

11.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmannstellvertreter, dem
       Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.
11.2 Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
       wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
       einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus.
       In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne
       Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jedes ordentliche Mitglied,
       das die Notsituation erkennt, berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Landesverband der Kleingärtner zu
       verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem Zentralverband beim zuständigen Gericht
       den Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zweck
       der Neuwahl der Vereinsleitung einzusetzen (§ 269 ABGB).
11.3 Die Vereinsleitung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
       einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
       Vorstandsmitglied die Vereinsleitung einberufen.
11.4 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von
       ihnen anwesend ist.
11.5 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
       Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
       einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
       Vorstandsmitglied,
11.6 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder
       Rücktritt.
11.7 Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben.
       Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft. Mittel zur Verwirklichung
       des Vereinszwecks.
11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung,
       im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
       der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitglieds
       der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Pkt.11.2.

12 Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1 Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten
       Organen oder Vertretern des Zentralverbandes und des Landesverbandes der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit
       Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde
       gelegt werden sollen, zu ermöglichen.
12.2 Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen durch den Obmann
       oder dessen Stellvertreter.
12.3 Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4 Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
12.5 Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung.
12.6 Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
12.7 Versuche der Streitschlichtung zwischen Mitgliedern (s. Pkt. 16.4).

13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei Vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher
       Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu.
       Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen
       Verwaltung dem Obmann allein zu. in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
13.2 Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer
       und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.
13.3 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuss.
13.4 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der
       Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.
13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.6 Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren
       Stellvertreter.

14 Die Rechnungsprüfer

14.1 Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Die Ausnahme der
       Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist,
       also weder der Vereinsleitung noch einem allfälligen Ausschuss.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres (=Kalenderjahres)
       längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht
       innerhalb längstens weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
       Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Darüber ist ein Prüfbericht zu erstellen,
       worin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen
       ist oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind sowie auf allfällige
       ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben besonders einzugehen ist.
14.3 Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan
       beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt,
       ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom
       Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine
       Mitgliederversammlung einberufen.

15 Die Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen

15.1 Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
       berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des 5s 8 des Vereinsgesetzes 2AA2,
       nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
15.2 Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen
       Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern, wie auch solchen, zwischen Vereinsmitgliedern
       und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten
       das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
15.3 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
       Streitteil demjenigen, mit dem er meint, in Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen
       Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung
       seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des zweiten
       Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einladen,
       binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich
       die beiden von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des
       Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der
       Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.
15.4 Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des
       Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne
       Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
15.5 Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Das
       Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller
       seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und
       Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche
       Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages.
       Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu
       begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15.6 Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht
       unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche
       Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von
       6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien
       zugestellt hat. Als Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an dem die Nominierung des
       Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw. der Tag,
       an dem das gemeinsame Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt
       dessen letzte der Vereinsleitung bekannt gegebene Anschrift.
15.7 Ist der Verein selbst Streitpartei. dann ist der Vereinsobmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, sowohl
       zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters
       an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.
15.8 Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahren gehemmt.

16 Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
       Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
       werden, sofern zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind (vgl.Pkt.g.8).
16.2 Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist.
       Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
       Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es
       möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der
       Kleingartenbewegung verfolgt.
Gartenordnung
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