Page 18 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker
15.7 Ist der Verein selbst Streitpartei. dann ist der Vereinsobmann - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - sowohl
zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den
Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.
15.8 Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahren gehemmt.
16 Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittelder Stimmberechtigten
zur Abstimmung erschienen sind (vgl.Pkt.g.8).
16.2 Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Ver-
einsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.
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