Page 17 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker




          15               Die Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen

          15.1      Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
                    Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des 5s 8 des Vereinsgesetzes 2AA2, nicht um ein Schieds-
                    gericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.

          15.2      Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen Vereinsstrei-
                    tigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern, wie auch solchen, zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein
                    berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereins-
                    schiedsgericht anzurufen.

          15.3      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
                    Streitteil demjenigen, mit dem er meint, in Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schieds-
                    richter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits
                    einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters
                    hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einladen, binnen 2 Wochen ab Zustel-
                    lung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den  Streitteilen no-
                    minierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder
                    falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen
                    Schiedsgerichtes als gescheitert.

          15.4      Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schieds-

                    gerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an
                    die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
          15.5      Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Das Schiedsrichterkolle-

                    gium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbe-
                    fugt. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind
                    seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur
                    den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch  nach mündlicher Verkündigung vor den
                    Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind
                    vereinsintern endgültig.

          15.6      Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht un-
                    terwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht
                    anzurufen. Das gleiche gilt auch den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab
                    dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat.
                    Als Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an dem die Nominierung des Schiedsrichters einhergehende
                    Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw.  der Tag, an dem das gemeinsame
                    Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als  Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der
                    Vereinsleitung bekannt gegebene Anschrift.













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