Page 17 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker
15 Die Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen
15.1 Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des 5s 8 des Vereinsgesetzes 2AA2, nicht um ein Schieds-
gericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
15.2 Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen Vereinsstrei-
tigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern, wie auch solchen, zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein
berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereins-
schiedsgericht anzurufen.
15.3 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil demjenigen, mit dem er meint, in Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schieds-
richter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits
einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters
hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einladen, binnen 2 Wochen ab Zustel-
lung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen no-
minierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder
falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen
Schiedsgerichtes als gescheitert.
15.4 Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schieds-
gerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an
die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
15.5 Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Das Schiedsrichterkolle-
gium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbe-
fugt. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind
seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur
den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den
Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
15.6 Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht un-
terwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht
anzurufen. Das gleiche gilt auch den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab
dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat.
Als Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an dem die Nominierung des Schiedsrichters einhergehende
Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw. der Tag, an dem das gemeinsame
Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der
Vereinsleitung bekannt gegebene Anschrift.
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