Page 16 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker
13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei Vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (5 833
ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung
des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der
ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu. in allen anderen Angelegenheiten dem
Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
13.2 Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unter-
fertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.
13.3 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuss.
13.4 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und der Vereinsleitung.
13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.6 Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.
14 Die Rechnungsprüfer
14.1 Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Die Ausnahme der Generalver-
sammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, also weder der Vereinsleitung
noch einem allfälligen Ausschuss.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres
(=Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Darüber ist ein
Prüfbericht zu erstellen, worin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel zu bestätigen ist oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind
sowie auf allfällige ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben besonders einzugehen ist.
14.3 Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan
beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten
verstößt, ohne dass zu erwarten ist. dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie
vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitglieder-
versammlung einberufen.
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