Page 13 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker



          9.6       In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines vorhandenen Kleingarten
                    (,,Doppelparzellen“ oder,, Mehrfachparzellen“ des- oder derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten)
                    der Vereinsmitglieder eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem
                    Mitglied zu  (2.8“ Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder Unterpächtern), dann
                    steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem Falle repräsentiert das anwesende Mit-
                    glied unwiderlegbar das oder die abwesenden  Mitglied(er)  und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berech-
                    tigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame Stimmausübung durch
                    eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt (vgl. Pkt 7.2). Mehrere in der Generalversamm-

                    lung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem  Kleingarten zustehen, haben spätestens
                    unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekannt zu
                    geben,  wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

          9.7       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
                    eingefunden hat. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalver-
                    sammlung 30 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die
                    Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit
                    der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn
                    vom Vorsitzenden der Generalversammlung (s. Pkt. 9,9) festzulegen.

          9.8       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehr-
                    heit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert, der Austritt des Vereines
                    aus dem Landesverband der Kleingärtner (s.Pkt.1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen,
                    bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss den Verein
                    aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Stimmberechtigten und von zwei
                    Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Über den Tagesordnungspunkt ,,Austritt des Vereins aus dem Landesverband
                    der Kleingärtner“ kann überdies nur dann rechtwirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des betroffenen Lan-
                    desverbandes nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen worden ist und in
                    der Generalversammlung vor Beginn der beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in
                    Wahllisten zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder abgelehnt werden
                    können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl
                    vorzubereiten und durchzuführen. Eine Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Generalversammlung
                    zumindest zwei wenigstens teilweise verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen werden. In den Wahllisten
                    haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwech-
                    selbar zugeordnet zu werden. Bei Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten.
                    Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B. Kandidatenstreichungen, machen den Wahl-
                    zettel zur Gänze ungültig. Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die Wahlan-
                    nahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.

          9.11      Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum
                    Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktier-
                    gerätes bedienen. Er hat binnen vier Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und eine Ausfertigung dem
                    Obmann zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung auf-
                    zubewahren und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ordentliche Mitglieder haben (gegen
                    allfälligen Kostenersatz) Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Pro-
                    tokollausfertigung.



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