Page 10 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker



          7                                 Rechte und Pflichten der Mitglieder

          7.1       Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht  notwendige Sonderregelungen
                    von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die ent-
                    sprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen beson-
                    derer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen
                    Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw.Generalpächter
                    abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.

          7.2       In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur
                    Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (s. Pkt, 9.6). Das passive Wahlrecht und das Recht,
                    mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Juristischen
                    Personen steht kein passives Wahlrecht zu.

          7.3       Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landesverbandes und des Zentralverbandes der
                    Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptver-
                    sammlung) einzuhalten

          7.4       Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den Landesverband, an den Zen-
                    tralverband der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen,
                    Gebühren (2.8. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristge-
                    recht zu entrichten, Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüs-
                    sen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der

                    Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche  Projekte vorzubereiten, die bestel-
                    lungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehest möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.

          7.5       Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
                    der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu
                    bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu
                    unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unver-
                    bauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder ,,extensive Bewirtschaftung“)
                    zu überlassen, Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand
                    an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern, z.B. in Form aufwändiger Unkraut- oder
                    Schädlingsbekämpfung verursachen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur

                    Schädlingsbekämpfung mit zutragen und nach Kräften zu unterstützen.

          7.6       Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine
                    dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des
                    Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichenAntrag des
                    Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger
                    als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß  (§ 1 Abs 1 KiGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs
                    2 lit. d. KIGG!











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