Page 15 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker
11.3 Die Vereinsleitung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
die Vereinsleitung einberufen.
11.4 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
11.5 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stell-
vertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied,
11.6 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
oder Rücktritt.
11.7 Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft. Mittel zur Verwirklichung
des Vereinszwecks
11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung,
im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der
gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitglieds der
Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Pkt.11.2.
12 Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
12.1 Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Or-
ganen oder Vertretern des Zentralverbandes und des Landesverbandes der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick
in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt werden
sollen, zu ermöglichen.
12.2 Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen durch den Ob-
mann oder dessen Stellvertreter.
12.3 Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4 Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
12.5 Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung,
12.6 Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
12.7 Versuche der Streitschlichtung zwischen Mitgliedern (s. Pkt. 16.4).
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