Page 12 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker
9 Die Generalversammlung
ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.
9.1 Die Ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung\ hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufin-
den.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung schriftlich unter Angabe
der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird, Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder späte-
stens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladres-
sen einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch
Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins üblichen Stelle (2.8. Anschlagtafeln im
Bereiche des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung
ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungs-
zustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (2.8.
nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.). Auch kann
sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekannt gegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat
nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen.
9.4 Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tages-
ordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind
alle ordentlichen Tagesordnungspunkte Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungs-
gegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu
machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5 An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mit-
glieder. fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich
der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (2.8. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienverkehr)
sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.
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