Page 8 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker



          4                                          Art der Mitgliedschaft

                      Der Verein besteht aus:
                    - ordentlichen Mitgliedern,
                    - fördernden Mitgliedern und
                    - Ehrenmitgliedern


          4.1       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden die an einer in derKleingartenanlage des Vereins gelegenen
                    Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete
                    dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Juristische Personen können nur als Pazelleneigentümer oder Liegenschafts-
                    miteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden


          4.2       Zu fördernden Mitglieder können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt wer-
                    den, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.


          4.3       Zur Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteres-
                    sen große Verdienste erworben haben.



          5                                       Erwerb der Mitgliedschaft.


          5.1       Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.


          5.2       Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind
                    (§ 14 KIGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KIGG), kön-
                    nen nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.


          5.3       Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingar-
                    ten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.


          5.4       Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt
                    sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist,
                    wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft, verbunden mit
                    ausschließlichen Benutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.


          5.5       Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung
                    ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder
                    sind.

















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