Page 5 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker
Wege in Kleingärten
Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht aus bitumenhältigen Material hergestellt werden. Die
Niederschlagsversickerung im Wegbereich muss gewährleistet sein.
Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
Vom Nutzungsberechtigten sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege reinzu halten. Das Ablagern von Materialien, Schutt und
Abfällen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Kosten behördlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen diese
Vorschrift trägt der Verursacher.Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Motorfahrzeugen ist nurmit Bewilligung der
Vereinsleitung gestattet.Das Waschen von Kraftfahrzeugen in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist verboten
Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
Während der Ruhezeiten von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis6.00 Uhr - ist jede lärmende Tätigkeit verboten. Lärmende
Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmenden
Zeiten, die sich auch über die Mittagsruhe erstrecken kann, gestattet. Die Verwendung von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren
betrieben sind, ist Samstag von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr verboten.
Während den besonderen Ruhezeiten (s. Pkt. 1) ist auch die Benützung von Hand- und elektrisch betriebenen Gartengeräten untersagt.
Grillen im Freien
Das Holzkohlen-Grillen im Freien ist nur mit Zustimmung der Parzellennachbarn gestattet.
Zutritt zu Kleingärten
Vereinsfunktionären, Gartenfachberatern und Vertretern des Verpächters ist in Ausübung ihrer Funktion im Bedarfsfall (z.B. Was-
serablesung) der Zutritt zu den Kleingärten zu gestatten. Nutzungsberechtigte in Kleingartenanlagen sind bei Vorhandensein von
Wasserzählern oder Einrichtungen, die nicht ausschließlich dem Nutzungsberechtigten obliegen auf der Parzelle verpflichtet, einen
Schlüssel für die Garteneingangstüre bei der Vereinsleitung zu hinterlegen. Im Notfall kann diese Inanspruchnahme des Zutritts-
rechtes auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
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