Page 4 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker



                                              Gartenordnung
          Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil des Unterpachtvertrages und ist für jeden Nutzungsberechtigten verbindlich.


          Gartenbenützung und Bewirtschaftung

          Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärt-

          nerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Maß überschrei-
          ten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat maßgeblich durch den Unterpächter, den Ehegatten, Verwandte in
          gerader Linie oder ein Wahlkind zu erfolgen. Wenn anstelle des Unterpächters oder einer gem. § 14 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz
          begünstigten  Person den Kleingarten  vorübergehend  zu betreuen hat, ist dies dem Generalpächter und der
          Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen.


          Bepflanzung und Einfriedung

          Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nähr-
          stoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen
          Gartenbetreuer für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden,
          hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrates - gegenwärtig die MA 42 zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als verbind-
          lich anerkannt, für die Kosten der Vollziehung haftet der Nutzungsberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging. Bei
          der Bepflanzung von Kleingärten soll den in der Umgebung angestammten Gehölzen der Vorzug gegeben werden. Durchgehende

          geschlossene Hecken über 1,50 m sind nur in exponierten Lagen z.B. zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsam-
          melplätzen - als Windschutz und entlang der äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage gestattet. Einfriedungen dürfen nicht mit
          Sichtblenden,wie z.B. Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden. Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzenabfäl-
          len ist nur in geeigneten Kornpostsilos gestattet.


          Planzenschutzmaßnahmen -   Schädlingsbekämpfung

          Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst  frei von Krankheiten und Schäd-
          lingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu
          beachten. Die Anwendung von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist nur aufgrund einer
          schriftlichen Bewilligung des Liegenschaftseigentümers gestattet.


          Abfallverbrennung

          Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in geringen Mengen ist nur bei Tageslicht unter Berücksichtigung der notwendigen
          Sicherheitsvorkehrungen und Vermeidung einer Gefährdung und unzumutbaren Belästigung der Umgebung in der Zeit von 1.
          November bis 30. März gestattet. Eine darüber hinausgehende Abfallverbrennung ist ausnahmslos verboten.


          Werbung

          Das Anbringen von Werbematerial in Kleingärten ist verboten. Im Bereich vonGemeinschaftsflächen und in den Umzäunungen darf
          Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Aufstellung gelangen.










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