Page 9 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker
6 Beendigung der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
- Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust deren Rechtspersönlichkeit);
- durch freiwilligen Austritt des Mitglieds;
- durch Ausschluss des Mitglieds;
- durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten;
- mit Auflösung des Vereines.
6.1 Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden..
6.2 Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaftdes mit dem Verstorbenen als Mit-
glied aufgenommen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegat-
ten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das Einzelpachtrecht
oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt. (5 15 KIGG)
6.3 Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des
Austrittsjahres (Datum des Einlangens) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitglieds-
pflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu
deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
6.5 Hinweis: Nach den mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpacht- bzw. Unterpachtver-
trägen liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw.
Unterpächter oder, falls Ehegatten oder Lebensgefährten Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide Einzelpächter
Lrzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen
werden. Ist das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftige Rechte
und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in der Kleingartenanlage des Vereins durch
eigens dafür zwischen dem Zentralverband der Kleingärtner und dem vom Austritt / Ausschluss betroffenen Kleingar-
teneigentümer geregelt.
6.6 Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten
,aus welchem Grund auch immer, aufgelöst werden (2.8. Kündigung nach § 12 KIGG). Ein Anspruch auf anteilige
Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.
6.7 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung
von der Generalversammlung beschlossen werden.
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