Page 14 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker



          10                           Der Aufgabenkreis der Generalversammlung

                    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.

          10.1      Die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung
                    und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr.

          10.2      Die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung.

          10.3      Die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestellung der Fachberater und sonstigen
                    Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige Enthebung aller dieser Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperlode.

          10.4      Die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt sind, allenfalls
                    die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht
                    schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist

          10.5      Die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder,
                    der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder.

          10.6      Die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung
                    (5 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und  laufender Einnahmen
                    des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind.

          10.7      Die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Mitglieder.

          10.8      Die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

          10.9      Die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die Vereinsleitung. die Beschlussfassung über Satzungs-
                    änderungen. die Beschlussfassung über den Austritt des Vereins aus dem Landesverband der Kleingärtner. die Beschluss- fassung über
                    die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches  Vereinsvermögen.

          10.10     Die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung.

          10.11     die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt.


          11                                  Die Vereinsleitung (Der Vorstand)

          11.1      Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmannstellvertreter, dem
                    Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.

          11.2      Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes

                    wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
                    einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem
                    Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergän-
                    zung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jedes ordentliche Mitglied, das die Not-
                    situation erkennt, berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Landesverband der Kleingärtner zu verständigen und es
                    diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem Zentralverband beim zuständigen Gericht den Antrag zu stellen, einen
                    Kurator zwecks Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung
                    einzusetzen (§ 269 ABGB).







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