Page 11 - Statuten und Gartenordnung
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Gartenordnung & Statuten KGV-Waidäcker



          7.7       Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächen Änderungen an den zur
                    Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche - im Falle der Flächenverringe-
                    rung gegen angemessene Aufwandsentschädigung - zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische
                    Nutzung der betroffenen Pazelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Grundeigentümer bzw. General-
                    pächter dieser Maßnahme zugestimmt hat.

          7.8       Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf  befindlichen Baulichkeiten durch
                    Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser  azu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voran-

                    meldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf
                    denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten
                    Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen,
                    oder dort  angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entspre-
                    chend zu öffnen oder zu schließen.

          7.9       Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle
                    Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und  Einrichtungen mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt
                    sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es ver-
                    pflichtet,  angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.

          7.10      Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zu-
                    stimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft beispielsweise für die Außenumfriedung der Kleingartenanlage
                    zu, die keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um individuell Ausgänge zum Bereich au-
                    ßerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Pazelleneigentü-

                    mer.


          8                                         Die Organe des Vereins

          8.1       sind:
                    - die Generalversammlung,
                    - die Vereinsleitung.

          8.2       Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamt-
                    lich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben

                    aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzel-
                    fall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.
          8.3       Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von j Jahren in ihre Funktionen bestellt, Ihre

                    Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen
                    Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung der Rück-
                    trittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen
                    (s.Pkt.11.8).

          8.4       Das Vereinsjahr und die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen und enden mit dem Monat der Generalver-
                    sammlung.







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